Regulierung
Elektrische Zigarren werden in Deutschland wie alle elektronischen Zigaretten reguliert. Die Bauform macht keinen rechtlichen Unterschied. Eine Zusammenfassung des Rahmens.
Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen Vorschriften:
- Richtlinie 2014/40/EU (TPD2) — europäische Tabakproduktrichtlinie vom 3. April 2014.
- Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) — deutsche Umsetzung, in Kraft seit 20. Mai 2016.
- Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) — technische Detailvorschriften.
- Jugendschutzgesetz (JuSchG) — § 10 zur Abgabe an Minderjährige.
- Tabaksteuergesetz (TabStG) — Steuer auf nikotinhaltige Liquids seit 1. Juli 2022.
Definition elektronischer Zigaretten
Nach § 2 Nr. 2a TabakerzG ist eine elektronische Zigarette "ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder ein Bestandteil dieses Erzeugnisses". Die Definition macht keine Aussage zur äußeren Form. Eine elektrische Zigarre fällt damit unter die Definition und unterliegt allen daran anknüpfenden Vorschriften.
Liquid-Vorschriften
Für nikotinhaltige Liquids gelten:
| Vorschrift | Wert |
|---|---|
| Max. Nikotinkonzentration | 20 mg/ml |
| Max. Behaeltervolumen | 10 ml |
| Max. Tank- oder Pod-Volumen | 2 ml (auch bei Refill-Kapseln einer elektrischen Zigarre) |
| Bruchsicheres Material | verpflichtend |
| Kindersicherer Verschluss | verpflichtend |
| Gleichmäßige Nikotinabgabe | verpflichtend |
Nikotinfreie Liquids sind von einigen Vorschriften ausgenommen, aber nicht von allen — insbesondere die Werbevorschriften gelten auch für nikotinfreie Produkte, sofern sie in elektronischen Zigaretten verwendet werden.
Notifizierungspflicht
Jedes Produkt muss vor Inverkehrbringen an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) über das EU-Common-Entry-Gate gemeldet werden. Die Notifizierung enthält:
- Liste der Inhaltsstoffe inkl. Mengen
- Toxikologische Daten
- Nikotinabgabe und Dosisangaben
- Produktbeschreibung
Auch Hersteller von zigarrenförmigen Pods und Refill-Kapseln müssen je Produkt notifizieren.
Verpackung und Beipackzettel
- Zutatenliste in absteigender Reihenfolge
- Nikotingehalt mg/ml und pro abgegebener Dosis
- Chargennummer
- Hinweis "Von Kindern fernhalten"
- Gesundheitswarnung in deutscher Sprache: "Dieses Produkt enthält Nikotin. Nikotin ist ein stark süchtig machender Stoff." (mindestens 30 % der Verpackungsfläche)
- Beipackzettel mit Anwendungs-, Lagerungs-, Erste-Hilfe-Hinweisen
Werbeverbot
Nach § 19 TabakerzG ist Werbung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter weitgehend verboten:
- Verboten in Presse, Rundfunk, Internet (außer reiner Fachpresse)
- Verboten ist Sponsoring
- Verboten sind gesundheitsbezogene Aussagen
- Verbot von Außenwerbung (Plakate) seit Januar 2024
- Verbot von Kinoreklame außer bei Filmen ab 18 Jahren
Erlaubt ist: reine Produktinformation auf Hersteller-Websites (mit Altersverifikation), Beratung am Verkaufsort, Fachzeitschriften.
Jugendschutz
Nach § 10 JuSchG dürfen elektronische Zigaretten und Liquids — nikotinhaltig oder nicht — nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Im Versandhandel ist eine zweifache Altersverifikation vorgeschrieben (bei Bestellung und bei Übergabe).
Tabaksteuer
Seit 1. Juli 2022 unterliegen nikotinhaltige Liquids einer eigenen Steuer:
- 2022/2023: 16 Cent/ml
- 2024: 20 Cent/ml
- 2025: 26 Cent/ml
- ab 2026: 32 Cent/ml
Bauformspezifik
Die TPD2 macht keinen Unterschied nach Bauform — ob klassische Vape Pen, Pod-System oder zigarrenförmiges Gerät. Auch elektrische Zigarren müssen daher:
- Maximal 2 ml Tank- oder Reservoirvolumen aufweisen
- 10-ml-Refill-Behälter verwenden, wenn nikotinhaltig
- Die 20-mg/ml-Nikotingrenze einhalten
- Notifiziert sein
- Die Werbevorschriften beachten
Insbesondere die Werbevorschriften sind für elektrische Zigarren relevant: Eine optische Anlehnung an klassische Tabakzigarren darf nicht so weit gehen, dass sie zur Verwechslung mit Tabak führt — die Grenze ist im Einzelfall vom Wettbewerb und der Aufsicht zu prüfen.
EVALI und Vitamin-E-Acetat
In Deutschland und im EU-Raum dürfen Vitamin-E-Acetat-haltige Liquids nicht in Verkehr gebracht werden — das ergibt sich aus der allgemeinen Sicherheitsforderung des TabakerzG sowie der Notifizierungspflicht. EVALI-Fälle wie 2019 in den USA sind in Europa nicht aufgetreten.